Nochmal Umgangsrecht verweigern

1. Anspruch auf regelmäßigen Kontakt
Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.
Außerdem besteht eine Loyalitätspflicht für die Eltern nach § 1684 Abs. 2 BGB: Sie haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Missachtet ein Elternteil diese auch als Wohlverhaltensklausel bezeichnete Pflicht, hat dies rechtliche Folgen. Das Kind und der nicht betreuende Elternteil haben ein Recht auf einen regelmäßigen Kontakt miteinander, den die Mutter respektieren und unterstützten muss.