In allen arbeitsrechtlichen Fragen ist die Kanzlei Schöne & Braun in Leipzig Ihr kompetenter Ansprechpartner. Rechtsanwalt Jan Braun hat sich auf Arbeitsrecht spezialisiert und steht Arbeitnehmern, Betriebsräten und Arbeitgebern sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zur Seite.

Ich berate Sie schwerpunktmäßig in den nachfolgend genannten sowie in sämtlichen anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten:

Kündigung und Kündigungsschutzklage

Sie sind Arbeitnehmer und haben eine Kündigung erhalten? Sie sind Arbeitgeber und möchten einem Mitarbeiter kündigen? Ich prüfe für Sie, ob die vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen.

Bei Kündigungsschutzklagen ist Eile geboten. Ich berate Sie zeitnah und sorge dafür, dass die hierfür geltende 3-Wochen-Frist eingehalten wird.

Wichtige Fragen im Zusammenhang mit Kündigungen sind:

  • Gilt für den Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz?
  • Handelt es sich um eine ordentliche fristgerechte Kündigung? Wurde dabei die gesetzliche oder vertragliche Frist eingehalten? Lag ein Kündigungsgrund vor (betriebs,- personen- oder verhaltensbedingt)?
  • War eine Abmahnung erforderlich und wurde diese formell korrekt ausgesprochen?
  • War der Betriebsrat anzuhören und war eine Sozialauswahl zu treffen? Ist dies ordnungsgemäß erfolgt?
  • Bestand für den Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz, z.B. wegen Mutterschutz, Schwerbehinderung usw.?
  • Wurde eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und lag für diese ein wichtiger Grund vor?
Viele Kündigungen sind rechtlich unwirksam. Dagegen gehe ich für Sie vor und erreiche oft eine Wiedereinstellung oder zumindest eine überdurchschnittlich hohe Abfindung.  Regelmäßig kann ich in Kündigungsschutzverfahren auch Vergleiche erzielen, die Arbeitnehmern und Arbeitgebern gleichermaßen gerecht werden.

Aushandeln von Abfindungen

Eine Abfindung ist eine Geldzahlung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses leistet.

Was viele allerdings nicht wissen: Diese ist meistens freiwillig. Wer gekündigt wird, hat nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindung.

Zu einer Abfindung können Arbeitnehmer auf folgenden Wegen kommen:

  • Sie kann vertraglich vereinbart werden, z.B. in einem Arbeits-, Aufhebungs- oder Tarifvertrag.
  • Sie kann Bestandteil einer Betriebsvereinbarung oder eines Sozialplans sein.
  • Sie kann im Kündigungsschreiben für den Fall angeboten werden, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz gilt, erhalten dann einen gesetzlichen Anspruch auf die Abfindung, wenn sie nicht klagen.
  • Die Abfindung kann im Kündigungsschutzprozess vereinbart oder gerichtlich zugesprochen werden.
  • Sie kann dem Arbeitnehmer auch aufgrund von so genannter betrieblicher Übung zustehen, wenn andere Kollegen in der Vergangenheit beim Ausscheiden üblicherweise Abfindungen erhalten haben und eine Gleichbehandlung beansprucht werden kann.
Zum Thema Abfindung berate ich Sie umfassend und kompetent. Ich helfe Ihnen dabei, eine möglichst hohe Abfindungssumme zu erzielen.
Vorsicht ist geboten, wenn Ihnen eine Abfindung speziell im Rahmen eines Aufhebungsvertrages angeboten wird. Dann ist kompetenter Rechtsrat besonders wichtig, da das freiwillige Aufgeben der Arbeitsstelle zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld führen kann. Die Abfindung kann diese finanziellen Einbußen dann oft nicht kompensieren.

Erstellung und Prüfung von Aufhebungsverträgen

Oftmals bieten Arbeitgeber den Arbeitnehmern, von denen sie sich trennen wollen, einen so genannten Aufhebungsvertrag an. Dieser ist dann quasi eine Alternative zur Kündigung.

Kernpunkte eines Aufhebungsvertrags sind in der Regel:

  • Der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis endet
  • Bestimmungen zur Abgeltung von angesammelten Überstunden und Resturlaubstagen
  • Vereinbarungen über eine möglichst hohe Abfindungszahlung und deren optimale steuerrechtliche Gestaltung
  • Vereinbarungen über eine baldige Freistellung bei Fortzahlung der Vergütung
  • Bestimmungen, die eine Vermeidung von Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld sicherstellen
  • Vereinbarungen über ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit bestmöglicher Gesamtnote

Arbeitgeber haben durch Aufhebungsverträge die Möglichkeit, Kündigungsschutzklagen zu vermeiden. Arbeitnehmer lockt oft die Aussicht auf eine hohe Abfindung. Allerdings kann die freiwillige Aufgabe der Arbeitsstelle durch einen Aufhebungsvertrag zu Sperren beim Arbeitslosengeld führen.

Ich sage Ihnen, worauf Sie achten müssen, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen und setze diesen auch gerne für Sie auf. Dabei wähle ich Formulierungen, durch die eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden wird und handele auch im Übrigen möglichst gute Konditionen für Sie aus, z.B. eine hohe Abfindung.

Erstellung und Prüfung von Arbeitsverträgen

Ob Sie einen Arbeitsvertrag abschließen bzw. formulieren oder einen bereits geschlossenen Vertrag inhaltlich überprüfen lassen möchten: Ich berate Sie. Ich sage Ihnen nicht nur, was in einen Arbeitsvertrag hineingehört, sondern auch, was nicht darin stehen sollte oder darf.

Folgende Inhalte gehören in einen Arbeitsvertrag:

  • Die genaue Bezeichnung des Arbeitgebers/Unternehmens
  • Die Bezeichnung des Arbeitnehmers
  • Die Benennung der Stelle/Position, die besetzt wird
  • Eine Tätigkeitsbeschreibung für den Arbeitnehmer
  • Die Angabe des Arbeitsorts
  • Die wöchentliche Arbeitszeit, die Arbeitstage sowie Überstundenregelungen
  • Die Angabe des Gehaltes, ggf. auch die von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld usw.
  • Die Anzahl der Urlaubstage
  • Angaben zur Probezeit
  • Bei unbefristeten Verträgen: Die Kündigungsfristen
  • Bei befristeten Verträgen: Die Dauer der Befristung
  • Die Unterschriften der Vertragsparteien

Vorgedruckte Formular-Arbeitsverträge gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen und dürfen keine Klauseln enthalten, die überraschend, intransparent oder für den Arbeitnehmer unangemessen nachteilig sind. Im Übrigen dürfen Arbeitsverträge nicht gegen zwingende Gesetzesvorschriften (z.B. das Arbeitszeitgesetz) oder geltendes Tarifrecht verstoßen.

Ich prüfe, ob Ihr Vertrag unzulässige Klauseln enthält und berate Sie dazu, was in diesem Fall zu tun ist.

Rechtliche Prüfung von Abmahnungen

Im Vorfeld einer verhaltensbedingten Kündigung ist oft eine Abmahnung erforderlich. Der Arbeitgeber rügt damit nicht nur das Verhalten des Arbeitnehmers – also die Verletzungen seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Er warnt ihn auch für die Zukunft vor Sanktionen und droht insbesondere die Kündigung an, falls der Mitarbeiter erneut eine Verfehlung begeht.

Abmahnungen ergehen häufig wegen schlechter Arbeitsleistung, Unpünktlichkeit oder Nichterscheinens zur Arbeit, manchmal auch aus anderen Gründen, z. B. eines untragbaren Sozialverhaltens wie das Beschimpfen, Belästigen oder Mobben anderer Mitarbeiter.

Ich prüfe für Sie, ob Ihre Abmahnung wirksam war.

Eine wirksame Abmahnung setzt insbesondere folgendes voraus:

  • Das gerügte Verhalten muss den Pflichtverstoß präzise bezeichnen und darf nicht nur in pauschalen Vorwürfen bestehen
  • Der Vorwurf muss den Tatsachen entsprechen und es darf sich nicht um eine völlige Bagatelle handeln
  • Der Abgemahnte muss dazu aufgefordert werden, sich in Zukunft vertragstreu zu verhalten
  • Die Abmahnung muss von einer weisungsbefugten Person ausgesprochen werden und die Androhung weiterer arbeitsrechtlicher Schritte enthalten
  • Die Abmahnung muss dem Arbeitnehmer zugehen
Haben Sie eine Abmahnung erhalten und möchten sich dagegen wehren, so helfe ich Ihnen dabei, eine Gegendarstellung zu formulieren und durchzusetzen, dass diese zur Personalakte genommen wird. Ist die Abmahnung unwirksam bzw. sind die Vorwürfe sachlich falsch, so kann ich auch erwirken, dass die Abmahnung ganz aus Ihrer Personalakte entfernt wird.
Rechtsanwalt Jan Braun berät Sie in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten außergerichtlich und vertritt Sie insbesondere vor dem Arbeitsgericht in Leipzig. Rufen Sie mich an!