Rechtsanwalt Jörg Schöne jr. mit Kanzleisitz in Leipzig ist seit über 20 Jahren auf dem Gebiet des Sozialrechts tätig. Er berät und vertritt Sie gegenüber den Behörden außergerichtlich sowie vor Gericht bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche in folgenden Angelegenheiten:

Schwerbehindertenrecht

Das Schwerbehindertenrecht beinhaltet die Rechte und Pflichten für Menschen mit einer Behinderung. Eine solche liegt vor, wenn die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Alter typischen Zustand abweichen und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 aufweist.

Zuständig für die Feststellung der Behinderung in Leipzig ist das Sozialamt. Entsprechende Anträge finden Sie hier.

Menschen mit einer Behinderung stehen als Ausgleich zahlreiche rechtliche Vorteile zu. Die wichtigsten sind z.B.:

  • Im Arbeitsleben: Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, zusätzlicher Urlaub, besonderer Kündigungsschutz
  • Steuerermäßigungen bei Einkommen-, Hunde-, Grund-, Umsatz- und Kfz-Steuer
  • Im Sozialrecht: Anspruch auf Ausstattung mit Hilfsmitteln, Recht auf medizinische Rehabilitation, Mehrbedarf beim Bezug von Hartz IV
Tipp vom Anwalt: Für den Fall, dass Ihnen eine Behinderung von weniger als 50, aber von mindestens 30 gewährt wurde, können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen stellen. Eine Gleichstellung erfolgt allerdings nur dann, wenn Sie wegen Ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder Sie vom Arbeitsplatzverlust bedroht sind.

Durch diese Gleichstellung haben Sie einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und einen besonderen Kündigungsschutz. Zusatzurlaub oder die vorgezogene Rente mit 60 können Sie jedoch nicht beanspruchen.

Einen entsprechenden Antrag finden Sie hier.

Hohe Erfolgsquote in Widerspruchsverfahren

In meiner Tätigkeit als Anwalt für Behindertenrecht habe ich schon zahlreiche Mandanten erfolgreich im Widerspruchsverfahren gegen das Versorgungsamt erfolgreich vertreten.

Ich berate und vertrete Sie insbesondere bei:

  • Feststellung einer Behinderung und Anerkennung als Schwerbehinderung,
  • Widerspruch gegen die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB),
  • Gleichstellungsanträge, z.B. Erlangung des erweiterten Kündigungsschutzes,
  • Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises,
  • Anerkennung von Nachteilsausgleichen.
Achtung: Beachten Sie bitte, dass die Widerspruchs- und Klagefrist im Sozialrecht nur einen Monat beträgt. Sollte diese Frist abgelaufen sein, kann unter Umständen noch ein weiterer Antrag oder ein Überprüfungsantrag gestellt werden.

Hartz IV

Arbeitslosengeld II (auch Hartz IV genannt) wird auf Antrag durch die Jobcenter ausgezahlt.

Arbeitslosengeld II erhält, wer

  • das 15. Lebensjahr vollendet
  • das Renteneintrittsalter nicht erreicht hat
  • erwerbsfähig und hilfebedürftig ist
  • und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Eine Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn Ihr Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, um damit Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Sollten Sie hilfebedürftig sein, so wenden Sie sich so schnell wie möglich an das für Sie zuständige Jobcenter. Auf der folgenden Internetseite können Sie erfahren, welches Jobcenter in Leipzig für Sie zuständig ist.

Wie hoch die monatlichen Leistungen vom Jobcenter ausfallen, hängt vom Leistungsempfänger selbst bzw. seinen persönlichen Lebensumständen ab. Das Jobcenter fragt danach, wie alt der Antragsteller ist und ob er alleine oder mit einer anderen Person zusammenwohnt. Natürlich spielen auch die Höhe der Miete sowie die Nebenkosten für den konkreten Auszahlungsbetrag eine Rolle. In manchen Fällen kann auch ein Mehrbedarf hinzukommen, wenn sich der Antragsteller kostenaufwändig ernähren muss, z.B. bei Diabetikern.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass das Jobcenter Fehler gemacht hat, dann kontaktieren Sie mich. Ich helfe Ihnen insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  • Prüfung von / Widerspruch bzw. Klage gegen Hartz IV Bescheide,
  • Sanktionen wegen angeblicher Verstöße gegen die Eingliederungsvereinbarung,
  • Rückforderungs- und Erstattungsbescheide,
  • Streitigkeiten über die Bewilligung von Hartz IV-Leistungen, z.B. für Miet- und Heizkosten, Umzugskosten oder Schwangerschaftsbedarf.
Achtung: Auch bei den Hartz IV Bescheiden gilt die einmonatige Widerspruchsfrist. Deshalb sollten Sie schnell handeln, bevor es zu spät ist. Wenn das Jobcenter Ihnen trotz Antragstellung keine Leistungen gewährt, stelle ich für Sie beim Sozialgericht Leipzig einen Eilantrag.

Nehmen Sie Kontakt zu mir auf. Gerne kläre ich Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten auf.

Arbeitslosengeld I

Nach dem Konzept des Gesetzes dient die Arbeitslosenversicherung der Förderung von Arbeit und der Verhinderung von Arbeitslosigkeit. Hierfür stehen der Bundesagentur für Arbeit (BA) verschiedene Mittel zur Verfügung, wie z.B. die Übernahme der Kosten für berufliche Weiterbildungen.

In der Praxis entstehen vor allem Streitigkeiten im Bereich der sog. Sperrzeiten. Diese werden schnell ausgesprochen, in vielen Fällen aber zu Unrecht. Deshalb sollte in jedem Fall sorgfältig geprüft werden, ob die Sperrzeit auch rechtmäßig ist. Denn schließlich sind Sie gerade als Arbeitssuchender auf die Leistungen der Agentur für Arbeit angewiesen.

Auch wenn gegen Sie eine Sperrzeit verhängt wurde, so bedeutet das nicht, dass Sie der Sozialstaat ganz im Stich lässt. In der Regel können Sie noch Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen. Gerne kläre ich Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch über Ihre Rechte und Möglichkeiten auf.

Häufiges Streitthema ist auch die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes I sowie die Anrechnung von Einkommen bei Nebentätigkeiten. Hier werden seitens der Agentur für Arbeit regelmäßig Fehler gemacht, so dass sich auch hier eine Überprüfung des Bescheides durch einen Rechtsanwalt für Sozialrecht lohnt.

Sprechen Sie mich an. Gerne berate und vertrete ich Sie kompetent und engagiert bei

  • Prüfung von / Widerspruch gegen fehlerhafte Arbeitslosengeld I Bescheide
  • Überprüfung und Vermeidung des Eintritts von Sperrzeiten, z.B. bei Eigenkündigungen
  • Rückforderung- und Erstattung von ALG I Leistungen

Sozialhilfe

Sozialhilfe können Sie erst dann erhalten, wenn Sie keine anderweitigen Leistungsansprüche, wie z.B. Arbeitslosengeld I, II oder Wohngeld, geltend machen können. Ist das Sozialamt also der Ansicht, dass vorrangige Leistungen beantragt werden müssen, so muss es Sie als Antragsteller darauf hinweisen und Sie ausführlich beraten.

Die wichtigsten Leistungen in der Sozialhilfe sind:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • Leistungen zur Pflege und Gesundheit
  • Leistungen für Asylbewerber und Flüchtlinge
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Viele Bescheide der Sozialämter sind fehlerhaft und verletzen die Leistungsempfänger in ihren Rechten. Aber auch fehlerhafte Bescheide werden wirksam, wenn nicht fristgerecht Widerspruch gegen sie eingelegt wird.

Ich helfe Ihnen in folgenden Angelegenheiten:

  • Widerspruch und Klage gegen fehlerhafte Bewilligungsbescheide des Sozialamtes, z.B. Ablehnung der Grundsicherung im Alter oder falsche Anrechnung von Einkommen,
  • Überprüfung von / Einlegung von Widerspruch gegen Rückforderungs- und Erstattungsbescheide.
Aufgepasst: Die Sozialhilfe ist vom Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zu unterscheiden. Arbeitslosengeld II erhält, wer hilfebedürftig und erwerbsfähig ist. Wer nicht erwerbsfähig ist, kann auch kein Hartz IV erhalten, dafür aber – sofern die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen – Sozialhilfe. Eine Person ist nicht erwerbsfähig, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit keine drei Stunden am Tag arbeiten kann. Sozialhilfe können z.B. auch Personen erhalten, die das Renteneintrittsalter erreicht haben und hilfebedürftig sind. Das nennt man Grundsicherung im Alter.
Tipp vom Anwalt: Arbeitslosengeld II zahlen die Jobcenter aus. Sozialhilfe können Sie beim Sozialamt beantragen.

Gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Unfallversicherung

In vielen Fällen trifft der gesetzliche Versicherungsträger fehlerhafte Entscheidungen und verwehrt seinen Versicherungsnehmern zu Unrecht den Zugang zu den versprochenen Leistungen.  So werden beispielsweise immer wieder Anträge auf Zahlung von Krankentagegeld schleppend bearbeitet, in vielen Fällen sogar mit fragwürdigen medizinischen Gutachten abgelehnt.

Aber auch bei der gesetzlichen Rente gibt es regelmäßig Streit mit dem Versicherungsträger. Häufiges Streitthema ist der Eintritt der Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente und ob dem Versicherten die volle oder teilweise Rente zu zahlen ist. Hier ist im Einzelnen vieles umstritten, so dass man ohne Einschaltung eines erfahrenen Anwalts für Sozialrecht seine Rechte nur schwer durchsetzen kann.

Ich berate und vertrete Sie in meiner Kanzlei in Leipzig bei Rechtsstreitigkeiten rund um

  • gesetzliche Krankenversicherung, z.B. die Übernahme von Behandlungs- oder Reha-Kosten,
  • gesetzliche Unfallversicherung: Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten oder Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  • gesetzliche Rentenversicherung, z.B. Rentenhöhe, -kürzung und -rückzahlung,
  • gesetzliche Pflegeversicherung, z.B. bei Ablehnung der Übernahme von Pflegekosten oder Nichtanerkennung der Pflegebedürftigkeit.

Kontaktieren Sie mich. Ich bin gerne für Sie da.

Erwerbsminderungsrente

Wer wegen Krankheit oder Behinderung schon vor Erreichen der Regelaltersrente nicht oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, erhält eine Erwerbsminderungsrente.

Neben dem Eintritt des Versicherungsfalls setzt die Gewährung einer solchen Rente voraus, dass der Versicherte das 65. bzw. 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Weitere Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente sind, dass

  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt wurden
Wichtig: Die Erwerbsminderungsrente kommt regelmäßig nur bei einer Pflichtversicherung und nicht bei allein freiwilliger Versicherung in Betracht!

Das Sozialrecht unterscheidet zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderungsrente ist gegeben, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) nicht in der Lage ist, unter den üblichen Arbeitsbedingungen mindestens drei Stunden zu arbeiten.

Kann hingegen der Versicherte noch drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten, liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor.

Tipp vom Anwalt: Wer vor dem 2.1.1961 geboren wurde, zwar noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, dies jedoch nicht mehr in seinem bisherigen oder in einem vergleichbaren Beruf, darf unter Umständen die teilweise Erwerbsminderungsrente verlangen.

Ich helfe Ihnen in Zusammenhang mit der Erwerbsminderungsrente insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  • Antragstellung für Erwerbsminderungsrente;
  • Prüfung von / Widerspruch und Klageerhebung gegen fehlerhafte Rentenbescheide;
  • Durchsetzung der Feststellung einer Schwerbehinderung;
  • Überprüfung von negativen medizinischen Gutachten; ggf. Beauftragung von weiteren Gutachten;
  • Unterstützung beim Nachweis der Erwerbsminderung

Nehmen Sie Kontakt zu mir auf. Gerne kläre ich Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten auf.