Nur weil Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, heißt das nicht automatisch, dass Sie auch schuldig sind. Solange Sie nicht von einem Strafgericht verurteilt wurden, gelten Sie als unschuldig (sog. „Unschuldsvermutung“).

Das ist die Theorie. Die Praxis sieht leider etwas anders aus.

In unserer Tätigkeit als Rechtsanwälte für Strafrecht beobachten wir immer wieder, dass für viele Betroffene eine Strafanzeige oder Anklage einer Vorverurteilung gleichkommt. Die Zerstörung von Existenzgrundlagen oder des privaten Lebens sind leider keine Seltenheit.

Das muss nicht sein.

Als Strafverteidiger nehmen wir uns Ihrer Situation an und setzen uns dafür ein, dass Sie fair behandelt werden. Denn das gebietet der Rechtsstaat. Mit unserer mittlerweile über 20-jährigen Berufserfahrung haben wir in zahlreichen Strafgerichtsverfahren in Leipzig und Umgebung erfolgreich verteidigt und für viele unserer Mandanten einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens erzielt.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung in allen Gebieten des Strafrechts und können Sie in allen Gerichtsinstanzen vertreten.

In der täglichen anwaltlichen Praxis spielen vor allem „kleinere“ Straftaten eine große Rolle, wie z.B. Diebstahl, Betrug, Körperverletzungs- und Straßenverkehrsdelikte. Mord und Totschlag kommen – zum Glück – nicht regelmäßig vor.

Im Folgenden finden Sie eine Beschreibung der Straftaten, mit denen sich die Strafgerichte regelmäßig beschäftigen müssen. Wenn Sie noch weitere Fragen oder ein anderes Anliegen haben, können Sie uns jederzeit kontaktieren. Gerne sind wir Ihnen behilflich.

Verkehrsstraftaten

Zu den klassischen Verkehrsstraftaten zählen:

  • Fahrerflucht,
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Gefährdung des Straßenverkehrs und
  • gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Sie machen sich beispielsweise wegen Fahrerflucht strafbar, wenn Sie im Verkehr einen Unfall verursacht und nicht lange genug auf den Unfallgegner gewartet haben. Ihre Strafbarkeit entfällt nicht etwa dadurch, dass Sie einen Zettel mit Ihren Kontaktdaten an die Windschutzscheibe des Unfallgegners geklebt haben und wegfahren.

Im Verkehrsstrafrecht spielt neben der Fahrerflucht auch die Trunkenheit im Straßenverkehr eine große Rolle. So kann bereits ein Blutalkoholwert ab 0,3 Promille mit einer sog. „Ausfallerscheinung“ (z.B. Fahren von Schlangenlinien) eine Straftat nach § 316 StGB darstellen. Ab einem Wert von 1,1 Promille wird die Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet und Sie haben sich strafbar gemacht.

Wir beraten und vertreten Sie kompetent bei

  • allen verkehrsrechtlichen Straftaten, z.B. Fahrerflucht, Fahren ohne Führerschein oder Körperverletzung/Tötung im Straßenverkehr
  • Angreifbarkeit von Alkoholkontrollen
  • Vermeidung von Fahrverboten oder Entziehung der Fahrerlaubnis

und allen anderen Sachverhalten aus dem Verkehrsstrafrecht.

Aufgepasst: Wenn Ihnen eine Verkehrsstraftat zur Last gelegt wird, dann haben Sie nicht nur mit bis zu 7 Punkten in Flensburg zu rechnen, sondern auch mit dem Entzug Ihrer Fahrerlaubnis.

Körperverletzung

Im Strafgesetzbuch wird insbesondere zwischen einfacher, gefährlicher und fahrlässiger Körperverletzung unterschieden. Je schwerer die Körperverletzung ist, desto höher fällt die Strafe für den Täter aus.

Wer eine einfache vorsätzliche Körperverletzung begeht, wird mit Geld- oder Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Eine einfache Körperverletzung wird z.B. angenommen, wenn der Täter dem Opfer durch einen Faustschlag eine Beule am Kopf hinzufügt oder es ohrfeigt.

Eine gefährliche Körperverletzung wird mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn der Täter eine andere Person mit Gift, einer Axt oder einer Pistole verletzt.

Der Täter kann das Opfer auch fahrlässig verletzen. Fahrlässigkeit meint hier aus Versehen, d.h. dem Täter kommt es gerade nicht darauf an, eine andere Person zu verletzen.

Beispiel: A möchte mit seinem Auto auf einer vielbefahrenen Straße nach links abbiegen. Hierbei übersieht er die Fahrradfahrerin B und fährt diese an. B wird am Kopf verletzt. Hier droht dem A eine Geld- oder Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren.

Wir erreichen für Sie das bestmögliche Ergebnis:

  • Einstellung des Strafverfahrens, z.B. wegen Geringfügigkeit
  • Freispruchverteidigung
  • Aufhebung der/s polizeilichen Wohnungsverweisung/Rückkehrverbots
  • Erwirkung von Bewährungsstrafe statt Haftstrafe
  • Überprüfung der Anordnung der Untersuchungshaft.

Sexualstraftaten

Im Sexualstrafrecht geht es vor allem um folgende Straftaten:

  • Vergewaltigung und sexuelle Nötigung
  • Sexuelle Belästigung und sexueller Missbrauch von Kindern
  • Besitz, Erwerb oder Verbreitung von kinderpornografischen Schriften

Straftaten aus diesem Bereich sind nicht nur mit hohen Strafen bedroht, die Täter müssen darüber hinaus mit gesellschaftlichen Anfeindungen rechnen. Vorverurteilungen und Stigmatisierungen durch Familie, Bekannte und Arbeitskollegen sind keine Seltenheit.

Eine immer wieder vorkommende Straftat ist die sexuelle Belästigung. Diese liegt vor, wenn der Täter eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Der Täter muss hierbei ein sexuelles Motiv haben und das Opfer muss sich belästigt fühlen.

Beispiel: A fasst seine Nachbarin B an den Po, weil sie ihm gut gefällt. B fühlt sich dabei sehr unwohl und teilt dem A das auch sofort mit. Hier liegt eine sexuelle Belästigung vor. Dem A droht eine Geld- oder Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren.

Beim Vorwurf der Vergewaltigung handelt es sich um eine der schwersten Sexualstraftaten. Im Falle einer Verurteilung droht eine langjährige Freiheitsstrafe. Das Gesetz versteht unter einer Vergewaltigung, dass jemand von einer anderen Person zu sexuellen Handlungen gezwungen wird, z.B. Geschlechtsverkehr.  Dies kann in verschiedener Art und Weise erfolgen.

Beispiel: A lauert der Joggerin B nachts im Park auf und zwingt sie unter Vorhalt eines Messers, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Die B willigt aus Todesangst ein.

Durch unsere langjährige Erfahrung und regelmäßigen Fortbildungen erzielen wir für Sie:

  • Freispruchverteidigung,
  • Einstellung des Strafverfahrens, z.B. bei Aussage gegen Aussage
  • Erwirkung von Bewährungsstrafe statt Haftstrafe
  • Überprüfung der Anordnung der Untersuchungshaft.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf.

Drogendelikte

Das Drogenstrafrecht stellt jeden denkbaren Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe.

Als illegale Betäubungsmittel gelten z.B. Kokain, Cannabis, LSD, Crystal Meth, Ecstasy und alle anderen im Betäubungsmittelgesetz genannten Stoffe.

Verboten sind der Anbau, die Herstellung, die Ein- oder Ausfuhr von Drogen sowie der gewerbsmäßige Handel mit diesen. Der bloße Selbstkonsum steht hingehen nicht unter Strafe.

Wir setzen Ihre Rechte konsequent durch:

  • Einstellung des Strafverfahrens, z.B. Besitz von geringen Mengen zum Eigenbrauch
  • Beantragung der Strafaussetzung zur Bewährung
  • Umwandlung der Haftstrafe in Therapie

Ob gegen Sie als Täter eine Geld- oder Gefängnisstrafe verhängt wird, hängt davon ab, in welchem Umfang Sie die Straftat (z.B. Handel in kleinen oder großen Mengen) begangen haben. Bei einer Verurteilung droht Ihnen zusätzlich der Entzug der Fahrerlaubnis, ein Berufsverbot oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Kontaktieren Sie uns jetzt. Wir sind Ihnen gerne behilflich.

Straftaten gegen das Eigentum und Vermögen

Die typischen Straftaten aus diesem Bereich sind:

  • Diebstahl und Betrug
  • Unterschlagung
  • Raub und Untreue

Insbesondere Diebstahl und Betrug spielen in der alltäglichen Praxis eine große Rolle.

Unter Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu verstehen. Dem Täter muss es gerade darauf ankommen, die Sache für sich oder für einen anderen zu behalten. Im Juristendeutsch heißt das Zueignung.

Beispiel: Der A besucht seinen Nachbarn B in seiner Wohnung. Dort entdeckt er die antike Taschenuhr des B. Als dieser in die Küche geht, steckt A die Uhr ein und verlässt nach kurzer Zeit die Wohnung mit der Uhr. Der A möchte die Uhr für sich behalten und nicht mehr an B herausgeben. A hat sich wegen Diebstahls strafbar gemacht. Ihm droht eine Geld- oder Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren.

Der Betrug unterscheidet sich vom Diebstahl dadurch, dass das Opfer über sein Vermögen selbst bestimmt, während beim Diebstahl die Wegnahme durch den Täter im Vordergrund steht.

Beispiel: A entdeckt in einem Bekleidungsgeschäft einen schönen Anzug für 500,00 Euro. Bei der Bezahlung stellt er einen Scheck in Höhe des Kaufpreises aus. Er erklärt dem Verkäufer, dass der Scheck gedeckt sei, obwohl er weiß, dass dies nicht der Fall ist. A verlässt den Laden und geht nach Hause. Später fliegt der Schwindel auf. Hier hätte sich A wegen Betruges strafbar gemacht. Ihm droht eine Geld- oder eine bis zu 5-jährige Gefängnisstrafe.

Wir erreichen für Sie das bestmögliche Ergebnis:

  • Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit
  • Einlegung von Einspruch gegen Strafbefehle
  • Erwirkung von Bewährungsstrafe statt Haftstrafe
  • Vermeidung eines Eintrags in das polizeiliche Führungszeugnis.

Wie verhalte ich mich als Beschuldigter richtig?

Erstens: Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger!

Jeder kann ins Blickfeld der Polizei geraten. Solange Ihnen nicht bekannt ist, was die Polizei gegen Sie in der Hand hat, können Sie sich auch nicht richtig wehren.

Im Ermittlungsverfahren prüfen die Ermittlungsbehörden, ob die Ihnen zur Last gelegte Straftat im Strafprozess auch nachgewiesen werden kann. Diese Hürde ist in vielen Fällen geringer als Sie denken. Denn die Ermittlungsbehörden entscheiden vornehmlich nach der Aktenlage.

Deshalb raten wir jedem Beschuldigten, sich so schnell wie möglich einen Strafverteidiger zu nehmen. Zwar ist anwaltlicher Rat mit Kosten verbunden. Gar kein Rat kann aber noch teurer werden. Denken Sie daran, dass es schließlich um Ihre berufliche und private Zukunft geht.

Zweitens: Sprechen Sie mit niemanden über Ihren Fall außer mit Ihrem Strafverteidiger!

Wenn gegen Sie ermittelt wird, dann sind Sie in Ihrem sozialen Leben quasi schon vorverurteilt. Die hoch angepriesene Unschuldsvermutung ist hier leider nichts wert. Denn die Leute wissen sowieso alles besser. Erwarten Sie von niemandem Hilfe. Denn jeder hat Angst, ins Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten.

Deshalb behalten Sie Ihre Sicht der Dinge für sich und reden Sie mit niemanden. Denn schon ein „falsches“ Wort zu viel kann Sie schwer belasten.

Wenn Sie uns beauftragen, dann übernehmen wir das Reden für Sie. Wir beantragen sofort Akteneinsicht und überprüfen, was man gegen Sie in der Hand hat. Oft liegt nichts vor oder viel weniger als gedacht, so dass das Strafverfahren zügig und geräuschlos beendet werden kann.

Sprechen Sie uns an. Wir sind Ihnen gerne behilflich.

Drittens: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

Sie haben das Recht zu schweigen. Daraus dürfen Ihnen keine rechtlichen Nachteile erwachsen. Sie müssen sich für Ihr Schweigerecht nicht rechtfertigen, denn dieses ist das Recht eines jeden Beschuldigten. Sie müssen lediglich Angaben zu Ihren Personalien machen.

Befolgen Sie unseren Rat und gehen Sie niemals alleine zur Vernehmung bei der Polizei. Sie können sich in Widersprüche verwickeln und daraus kann schon ein Anfangsverdacht entstehen. Im schlimmsten Fall kann Ihre Aussage als Geständnis gewertet werden.

Achtung: Jede Äußerung kann gegen Sie verwendet werden. Gerade Ihr Verhalten zu Beginn der Ermittlungen kann entscheidend sein für den weiteren Gang des Verfahrens.

Beste Verteidigung durch erfahrene Strafverteidiger in Leipzig

Als Rechtsanwälte für Strafrecht setzen wir uns dafür ein, dass Ihre Rechte im Strafprozess gewahrt bleiben und das Strafverfahren gegen Sie leise und schnell beendet wird.

Wir nehmen uns Ihrer Situation persönlich an und kämpfen von Beginn an dafür, dass Sie Ihr gewohntes Leben weiterleben können. Wir handeln umgehend und kompetent und entwickeln mit Ihnen gemeinsam die optimale Verteidigungsstrategie.

Als Strafverteidiger haben wir schon in zahlreichen Strafverfahren für unsere Mandanten eine Bestrafung vermeiden oder reduzieren können.

Wir können Sie gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und auch vor jedem Strafgericht vertreten.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.