In allen Angelegenheiten des Erbens und Vererbens berät Rechtsanwalt Jörg Schöne Sie in Leipzig umfassend und kompetent.

Vor dem Erbfall informiert er Sie über Möglichkeiten, Ihre Nachlass- und Vermögensangelegenheiten nach Ihren Vorstellungen zu regeln. Nach dem Erbfall steht er Erben und Pflichtteilsberechtigten bei der Wahrung ihrer Rechte zur Seite.

Hier ein Überblick über einige der wichtigsten Fragen des Erbrechts:

Wer ist gesetzlicher Erbe?

Gibt es kein Testament bzw. keinen Erbvertrag, so gilt das gesetzliche Erbrecht. Dieses ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die Erbfolge gliedert sich dabei nach so genannten Ordnungen.

Die drei wichtigsten:

  • Erben ersten Ordnung sind z.B. Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel oder Urenkel
  • Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Also Vater und Mutter, Bruder und Schwester, Neffen und Nichte usw.
  • Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dazu gehören Großvater und Großmutter, Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen usw.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Ordnungen für entferntere Verwandte.

Ein Angehöriger wird nicht Erbe, solange noch ein anderer Verwandter einer vorhergehenden Ordnung am Leben ist. Innerhalb der Ordnungen schließt ein lebender Angehöriger des Erblassers eigene Abkömmlinge vom Erbe aus. Lebt also zum Beispiel die Mutter des Erblassers noch, so erbt zwar sie, nicht aber ihre Abkömmlinge, also Bruder oder Schwester des Verstorbenen.

Was viele nicht wissen: Der Ehegatte des Erblassers ist nicht automatisch sein Alleinerbe! Er erbt vielmehr neben den Verwandten, zum Beispiel neben Kindern oder Eltern, des Erblassers. Die Höhe des Ehegatten-Erbanteils hängt dabei davon ab, welche weiteren Angehörigen noch leben und welcher Güterstand für das Paar galt. Neben Kindern oder Enkeln erbt der Ehegatte zum Beispiel i.d.R. ein Viertel des Vermögens. Bestand – wie meist üblich – der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhält er zusätzlich ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich.

Ich informiere Sie im Detail über die gesetzliche Erbfolge und sage Ihnen, was Sie als Erbe oder Erblasser beachten müssen und gegebenenfalls veranlassen sollten.

Erbschaft ausschlagen: Ja oder nein?

Der oder die Erben erhalten nicht nur das Vermögen des Verstorbenen; sie erben auch seine Schulden. Wenn mehr Schulden als Vermögen vorhanden sind, kann es sinnvoll sein, die Erbschaft dem Nachlassgericht gegenüber auszuschlagen.

Hierbei ist allerdings Eile geboten: Es gilt in der Regel eine kurze Frist von nur sechs Wochen.

Vorsicht: Wenn Sie die Erbschaft bereits angenommen haben, dann können Sie sie nicht mehr ausschlagen. Schon das Beantragen eines Erbscheins gilt als Annahme der Erbschaft!
Ich berate Sie im Detail darüber, ob in Ihrem Fall ein Ausschlagen der Erbschaft zu empfehlen ist. Ich informiere Sie auch über Alternativen, d.h. rechtliche Möglichkeiten, Ihre Haftung als Erbe zu begrenzen (Stichworte Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz).

Wie verfasst man ein Testament?

Wer das Eintreten der gesetzlichen Erbfolge verhindern möchte, der kann durch so genannte Verfügungen von Todes wegen abweichende Regelungen treffen. Insbesondere durch ein Testament (letztwillige Verfügung) oder durch einen Erbvertrag.

Durch ein Testament können Sie Ihr Vermögen so verteilen, wie Sie es sich vorstellen. Es kann, muss aber nicht von einem Notar verfasst werden. Sie haben auch die Möglichkeit, selbst ein Testament abzufassen. Dieses muss allerdings bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.

So muss ein Testament z.B.

  • komplett handschriftlich verfasst werden (keine Maschinenschrift!) und
  • mit Ihrer vollen Unterschrift sowie
  • Datum und Ortsangabe abschließen.

Um Formfehler zu vermeiden, die das Testament unwirksam machen können, sollten Sie sich vor der Errichtung eines handschriftlichen Testaments unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Mit meiner Hilfe halten Sie alle Formalitäten ein und vermeiden mehrdeutige Formulierungen, die später zum Streit über den Inhalt der getroffenen Verfügungen führen könnten.

Nach dem Erbfall stellt sich gerade bei eigenhändigen, ohne juristische Hilfe errichteten Testamenten oft die Frage, wie die Bestimmungen des Erblassers zu verstehen sind. Auch bei der Auslegung von Testamenten stehe ich den Hinterbliebenen zur Seite.

Besondere Formen von Testamenten

Für bestimmte Lebenslagen gibt es besondere Testamentsformen. Speziell für Ehegatten besteht z.B. die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen:

  • Ehepaare entscheiden sich oft für ein so genanntes „Berliner Testament“. Bei dieser Form des gemeinschaftlichen Testaments beerbt zunächst ein Ehegatte den zuerst versterbenden. Erst nach dem Tod des länger Lebenden erben dann weitere Personen – oft die Kinder. Ich berate Sie gerne zu den unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten.
  • Besondere Testamentsformen gibt es u.a. auch für Unternehmer, bei denen eine Firma zum Nachlass gehört.
  • Ebenso für Eltern, die ihre behinderten Kinder besonders absichern möchten (Behindertentestament).

Um Nachteile zu vermeiden, sollten sich gerade diese Personengruppen besonders eingehend beraten lassen, bevor sie ein Testament abfassen.

Gerne arbeite ich maßgeschneiderte letztwillige Verfügungen für Sie aus.

Wie widerrufen Sie ein Testament?

Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. Dies ist zum Beispiel dadurch möglich, dass der Erblasser

  • das Testament vernichtet
  • das Testament abändert oder
  • ein ganz neues Testament verfasst.
  • Ein vor einem Notar errichtetes Testament kann dadurch widerrufen werden, dass die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen.
Wichtig zu wissen: Beim gemeinschaftlichen Testament besteht die Besonderheit, dass nach dem Tod des Gatten der Überlebende die letztwilligen Verfügungen nicht mehr ohne Weiteres widerrufen kann! Dies gilt zumindest für solche wechselseitigen Verfügungen, die ein Gatte nicht ohne eine entsprechende Verfügung des anderen getroffen hätte.
Ich helfe Ihnen dabei, Ihr Testament rechtssicher abzuändern oder zu widerrufen.

Was ist ein Erbvertrag?

Auch durch einen Erbvertrag kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden. Während beim Testament der Erblasser eine einseitige Verfügung trifft, die er auch einseitig widerrufen kann, bindet er sich beim Erbvertrag einem anderen gegenüber.

Ein Erbvertrag kann – anders als ein Testament – ausschließlich vor einem Notar geschlossen werden. Dabei müssen die vertragsschließenden Parteien anwesend sein.

Anders als das gemeinschaftliche Testament ist der Erbvertrag nicht nur zwischen Ehegatten, sondern auch zwischen anderen Personen möglich.

Der Erbvertrag bindet die Vertragsparteien außerdem sofort und nicht erst nach dem Tod des Erstversterbenden, wie dies beim gemeinschaftlichen Testament der Fall ist.

Wenn Sie einen notariellen Erbvertrag schließen möchten, berate ich Sie im Vorfeld und arbeite geeignete Formulierungen für Sie aus. Im Erbfall helfe ich Ihnen dabei, einen bestehenden Erbvertrag richtig auszulegen und informiere Sie im Bedarfsfalle über Möglichkeiten, diesen ggf. anzufechten.

Was versteht man unter einem Vermächtnis?

Was viele nicht wissen: Die Einsetzung als Erbe ist nicht mit einem so genannten Vermächtnis zu verwechseln!

Der oder die Erben treten in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein (so genannte Gesamtrechtnachfolge). Sie erben also nie nur einzelne Teile des Vermögens.

Wer nur einzelne Vermögensgegenstände übertragen möchte, der muss ein so genanntes Vermächtnis verfügen. Der mit dem Vermächtnis Bedachte wird nicht Erbe. Er erhält aber gegen den Erben einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem vermachten Gegenstand.

Beispiel: Frau A. verfügt in ihrem Testament: „Mein Sohn B. wird alleiniger Erbe. Mein Neffe C. soll mein Auto erhalten.“
Ich berate Sie gerne darüber, wie Sie ihr Vermögen unter mehreren Personen aufteilen und auch Vermächtnisse rechtssicher formulieren können.

Wer kann einen Pflichtteil beanspruchen?

Beschränkt ist der Erblasser in seinen Verfügungen durch den so genannten Pflichtteil. Dieser steht

  • seinen Abkömmlingen,
  • seinen Eltern und
  • seinem Ehegatten

zu und kann diesen Personen i.d.R. nicht entzogen werden. Unter den Begriff der Abkömmlinge fallen in diesem Zusammenhang in erster Linie die Kinder des Erblassers; die Enkel nur dann, wenn deren Eltern nicht mehr leben und deshalb nicht erben konnten. Der Höhe nach beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Entzogen werden darf der Pflichtteil den genannten Personen nur in engen gesetzlichen Grenzen. Zum Beispiel, wenn der eigentlich Pflichtteilsberechtige dem Erblasser gegenüber eine schwere Straftat verübt hat oder ihm gar nach dem Leben trachtet.

Der Anspruch auf den Pflichtteil richtet sich gegen den/die vom Verstorbenen eingesetzten Erben. Er kann ggf. eingeklagt werden.

Ich berate Sie sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.

Anfechtung von Testament oder Erbvertrag

Gesetzliche Erben, die mit einem Testament oder Erbvertrag nicht einverstanden sind, haben in bestimmten Fällen die Möglichkeit, diese Verfügungen anzufechten. Bei einer erfolgreichen Anfechtung ist die Verfügung von Todes wegen unwirksam und es gilt stattdessen die gesetzliche Erbfolge.

Voraussetzungen für die Anfechtung sind:

  • Die betreffende Person ist anfechtungsberechtigt. Sie würde also erben, wenn sie nicht durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen wäre.
  • Es liegt ein Anfechtungsgrund vor.

    • Ein Anfechtungsgrund kann zum Beispiel darin bestehen, dass der Erblasser zu seiner Verfügung durch einen Irrtum oder durch Bedrohung veranlasst wurde.
    • Anfechtbar können Testamente oder Erbverträge auch deshalb sein, weil ein Pflichtteilsberechtigter erst nach ihrem Aufsetzen bzw. ihrem Abschluss aber noch vor dem Tod des Erblassers geboren und deshalb nicht bedacht oder anders übergangen
    • Formfehler des Testaments sind ebenfalls denkbare Anfechtungsgründe.
    • Ebenso die Geisteskrankheit des Erblassers bei der Testamentserrichtung oder
    • die so genannte Erbunwürdigkeit der als Erbe eingesetzten Person. An letztere sind strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie greift nur in extremen Fällen. Zum Beispiel, wenn der Erbe den Erblasser vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat oder wenn er widerrechtlich verhindert hat, dass eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder aufgehoben wurde.
  • Der Anfechtungsberechtigte muss die Anfechtung der Verfügung von Todes wegen ferner dem Nachlassgericht gegenüber erklären. Er kann entweder das gesamte Testament bzw. den gesamten Erbvertrag anfechten oder ausdrücklich nur einzelne Bestimmungen, durch die er benachteiligt wird.
  • Die Anfechtung kann immer erst nach dem Tod des Erblassers erklärt werden, muss dann aber fristgerecht Die Frist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
Gesetzliche Erben, die ein Testament oder einen Erbvertrag anfechten möchten, sollten sich unbedingt zeitnah rechtlich beraten lassen, um ihre Ansprüche zu sichern. Speziell für Pflichteilberechtige kann es mitunter allerdings sinnvoller sein, ihren Pflichtteil zu beanspruchen, statt das Testament anzufechten. Ich berate Sie ausführlich dazu, welches Vorgehen in Ihrem speziellen Fall erfolgversprechend ist.

Besonderheiten bei Erbengemeinschaften

Nicht immer gibt es nur einen Erben – oftmals erben mehrere Personen gemeinsam. Bei einer solchen Erbengemeinschaft kann zunächst keiner der Erben einzelne Nachlassgenstände sein Eigen nennen oder über sie verfügen und es können auch nur alle Miterben gemeinsam den Nachlass verwalten. Jeder der Miterben kann aber jederzeit die so genannte vertragliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.

Vorher gilt der o.g. Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung; dies allerdings nicht uneingeschränkt. Je nachdem, um welche Art von Besorgung es sich handelt und wie dringlich sie ist, können die Erben über einige Geschäfte auch ohne Einstimmigkeit, nur durch Mehrheitsbeschluss, entscheiden und sie vornehmen. Not-Maßnahmen, die den Nachlass vor Schaden bewahren sollen, kann sogar ein einzelner Miterbe allein treffen.

Sowohl über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft als auch über die Verwaltung des Nachlasses kommt es häufig zum Streit. Ich berate Miterben über Ihre Rechte und Pflichten.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung

Erblasser, die Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft im Vorfeld ausschließen möchten, können testamentarisch oder in einem Erbvertrag eine so genannte Testamentsvollstreckung anordnen. Dabei wird eine beliebige erwachsene, geschäftsfähige Person oder auch mehrere Personen Ihres Vertrauens als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Bei der häufigsten Form, der so genannten Abwicklungsvollstreckung, verwaltet nur der Testamentsvollstrecker – nicht die Miterben – den Nachlass. Dies geschieht so lange, bis die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist.

Ich berate Sie umfassend über die Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten, die Ihnen die letztwillige Anordnung einer Testamentsvollstreckung bietet.

Wann brauchen Sie einen Erbschein?

Der Erbschein ist ein Nachweis darüber, dass Sie Erbe sind und wie groß ihr Erbanteil ist. Ausgestellt wird er Ihnen auf Antrag vom Nachlassgericht (Amtsgericht) am Wohnort des Verstorbenen.

Ein Erbschein wird oft von Banken gefordert, wenn der Erbe zum Beispiel auf die Konten des Erblassers zugreifen bzw. diese auf sich umschreiben lassen möchte. Wenn Häuser oder andere Immobilien vererbt werden, muss der Erbe statt des Erblassers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Auch hierfür wird meist ein Erbschein benötigt.

In bestimmten Fällen kann auf einen Erbschein verzichtet werden: Vor allem wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag samt gerichtlichem Eröffnungsprotokoll vorliegt, ist oft kein Erbschein mehr erforderlich. Banken benötigen außerdem oft dann keinen Erbschein mehr, wenn der Erbe im Besitz einer Konto- bzw. Vorsorgevollmacht ist, die über den Tod hinaus gültig ist.

Einen Erbschein erhalten Sie nicht automatisch. Sie müssen ihn beim zuständigen Amtsgericht beantragen und hierzu nachweisen, dass Sie Erbe sind. Die Kosten des Erbscheins richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und hängen vom Nachlasswert ab. Deshalb müssen Sie beim Beantragen des Erbscheins ein Formular mit Angaben zum Nachlass ausfüllen (Vermögenswerte und Schulden) und i.d.R. auch eine eidesstattliche Versicherung zum Nachlasswert abgeben.

Die Kosten des Erbscheins hat der Antragssteller zu tragen, also der/die betreffende(n) Erbe(n). Gebühren fallen nicht nur für die Erbscheinserteilung an, sondern ggf. zusätzlich für die eidesstattliche Versicherung zum Nachlasswert.

Beispiel: Wer etwa 50.000 Euro erbt, der zahlt zwei Gebühren von je 165,- Euro, insgesamt also 330,- Euro.
Aufgrund der relativ hohen Kosten sollte immer geprüft werden, ob wirklich ein Erbschein benötigt wird. Ich beraten Sie gerne.

Welche Möglichkeiten bieten Ihnen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?

Wenn Sie Ihre Angelegenheiten frühzeitig bzw. zu Lebzeiten regeln wollen, dann haben Sie neben den Möglichkeiten des Erbrechts auch noch die Option, eine so genannte Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung zu erstellen.

Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie einer oder mehreren Vertrauenspersonen die Befugnis erteilen, in unterschiedlichen Lebensbereichen für Sie tätig zu werden. Der Bevollmächtigte vertritt Sie dann in Angelegenheiten, um die Sie selbst sich z.B. gesundheitsbedingt nicht mehr kümmern können.

Vorsorgevollmachten können auch über den Tod hinaus ausgestellt werden. Ist der Bevollmächtigte auch der spätere Erbe, so kann er sich im Erbfall dann umgehend um die Angelegenheiten des Verstorbenen kümmern, ohne zum Beispiel auf die Erteilung eines Erbscheins warten zu müssen.

Die Vorsorgevollmacht kann wahlweise alle Lebensbereiche betreffen (Generalvollmacht) oder nur bestimmte Fragen (z.B. Vorsorge in Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten oder Vermögenssorge).

Grundsätzlich können Sie eine Vorsorgevollmacht selbst erstellen. Wenn Sie sicher sein wollen, setze ich diese aber auch gerne für Sie auf und achte auf rechtssichere Formulierungen. Ich kümmere mich ebenfalls um die Registrierung Ihrer Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, damit diese im Ernstfall schnell gefunden werden kann.

Wichtig ist die Vorsorgevollmacht, weil Ihre Kinder oder Ihr Ehegatte Sie nicht automatisch vertreten dürfen. Können Sie Ihre Angelegenheiten irgendwann alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr selbst wahrnehmen, so setzt das Gericht deshalb in einem aufwändigen und kostspieligen Verfahren einen Betreuer ein, falls es keine Vorsorgevollmacht gibt.

Nach dem neuen Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten sollen diese sich künftig automatisch gegenseitig vertreten können. Bis zum Inkrafttreten oder wenn eine davon abweichende Regelung gewünscht wird, bleibt die Vorsorgevollmacht dennoch wichtig.

Speziell für Gesundheitsangelegenheiten empfiehlt es sich, neben einer Vorsorgevollmacht eine zusätzliche Patientenverfügung zu errichten. Zwar kann auch eine Vorsorgevollmacht regeln, wer Sie in Gesundheitsfragen vertreten darf. Die Patientenverfügung richtet sich demgegenüber aber direkt an die behandelnden Ärzte. Mehr über die Patientenverfügung lesen Sie hier.

Rechtsanwalt Jörg Schöne jr. berät Sie außergerichtlich in allen Fragen des Erbrechts und vertritt Sie vor dem Nachlassgericht beim Amtsgericht Leipzig. Rufen Sie an!