Unsere Kosten berechnen wir grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und erläutern Ihnen vor Mandatierung die anfallenden Gebühren. Auf diese Weise haben Sie größtmögliche Kostentransparenz.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wickeln wir die erforderliche Korrespondenz für Sie ab.

Sollten bei Ihnen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe erfüllt sein, können Sie vor Vereinbarung eines Beratungstermins einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht stellen. Dazu füllen Sie bitte das Formular aus und reichen es zusammen mit den erforderlichen Belegen ein. Nachdem Sie einen Beratungshilfeschein ausgestellt bekommen haben, fallen bei uns lediglich € 15,00 an, im Übrigen werden unsere Kosten von der Staatskasse getragen.

Ähnlich verhält es sich mit der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Hierzu ist die Erklärung zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich, die zusammen mit den Belegen beim Gericht einzureichen ist. Wir sind Ihnen gern bei der Beantragung behilflich. Wenn Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, sind die Kosten unserer Beauftragung ebenso wie die Gerichtskosten abgedeckt, nicht aber die Kosten der Gegenseite.