Sie waren mit Ihrem Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt oder Ihnen droht ein Bußgeld, weil Sie zu schnell oder über eine rote Ampel gefahren sein sollen? Vielleicht will man Ihnen sogar Ihren Führerschein wegnehmen, weil Sie alkoholisiert unterwegs gewesen sein sollen?

Als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht beraten und vertreten wir Sie kompetent und umfassend in allen Fragen des Verkehrsrechts, insbesondere zu

  • Verkehrsunfällen und Unfallregulierungen
  • Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
  • Fahrverboten
  • Schwierigkeiten bei Autokauf und -reparatur

und allen anderen verkehrsrechtlichen Sachverhalten.

Nehmen Sie jetzt Kontakt  zu uns auf und vereinbaren Sie einen ersten Beratungstermin!

Verkehrsunfall

Sie hatten mit Ihrem Auto einen Verkehrsunfall? Ihr Fahrzeug wurde beschädigt oder vielleicht wurden Sie oder Ihr Angehöriger verletzt? Obwohl Sie für den Unfall nicht verantwortlich waren, werden Sie trotzdem zur Kasse gebeten?

Gerade in so einem Fall brauchen Sie professionelle und kompetente Unterstützung vom Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.

Nach dem Schadensersatzrecht müssen Unfallgeschädigte so gestellt werden, als wären sie nie in einen Unfall verwickelt gewesen. D.h. alle eingetretenen Schäden müssen – i.d.R. durch Geldzahlungen – wiedergutgemacht werden. Den gegnerischen Unfallversicherungen ist diese Tatsache bestens bekannt. Trotzdem versuchen sie alles, das Verschulden ihrer Versicherten herunterzuspielen, um ihre Zahlungsverpflichtungen möglichst gering zu halten.

Wenn Sie sich mit der gegnerischen Versicherung nicht alleine auseinandersetzen wollen, sollten Sie uns einschalten. Als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht sorgen wir dafür, dass

  • Ihr Schaden zügig reguliert wird und
  • Sie auch das erhalten, was Ihnen rechtlich zusteht!

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Verkehrsunfall:

1. Wie verhalte ich mich richtig nach einem Unfall?

  • Die Schadensregulierung beginnt schon am Unfallort. Notieren Sie sich deshalb unbedingt die Kontaktdaten des Unfallgegners, d.h. seinen vollständigen Namen, Anschrift und Kfz-Kennzeichen. Machen Sie am besten auch Fotos von Unfallort und -fahrzeugen. Wenn es Zeugen gibt, dann schreiben Sie sich deren Namen, Anschrift und Telefonnummern auf. Lassen Sie sich auch unbedingt die Daten der gegnerischen Kfz-Versicherung geben und fotografieren Sie nötigenfalls entsprechende Dokumente. Mit der Versicherung werden wir uns wegen Ihrer Schadenersatzansprüche in Verbindung setzen.
  • Danach sollten Sie den Unfall Ihrer Kfz-Versicherung melden. Hierfür haben Sie in der Regel eine Woche Zeit.
  • Nun müssen Sie Ihren Schaden genau beziffern. Schließlich will die gegnerische Kfz-Versicherung wissen, ob und was genau sie Ihnen bezahlen muss. Engagieren Sie hierfür am besten einen Verkehrsanwalt, weil die Quantifizierung des eingetretenen Schadens kompliziert sein kann. Wenn hier Fehler gemacht werden, bleiben Sie vielleicht auf den Kosten für die Beauftragung eines Kfz-Gutachtens sitzen.

2. Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz?

Als Unfallgeschädigter können Sie entweder die Reparaturkosten oder bei einem Totalschaden die Wiederbeschaffungskosten für ein vergleichbares Fahrzeug verlangen. Daneben können Sie noch weitere Schadensersatzansprüche geltend machen, wie z.B.

  • Schmerzensgeld
  • Ersatz von Anwalts- und Sachverständigenkosten
  • Verdienst- und Nutzungsausfall
  • Schadensersatz für Wertminderung Ihres Kfz uvm.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass viele Versicherungen die Zahlungen an die Unfallopfer regelmäßig verweigern oder einfach kürzen. Deshalb ist es ratsam, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zur Durchsetzung der eigenen rechtlichen Interessen einzuschalten. Dessen Kosten werden in der Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen.    

3. Sollte ich einen Kfz-Gutachter beauftragen oder reicht ein Kostenvoranschlag aus?

Ein Kfz-Gutachten und ein Kostenvoranschlag werden benötigt, um den eingetretenen Schaden am Pkw ordnungsgemäß feststellen und beziffern zu können.

Das Kfz-Gutachten ist im Vergleich zum Kostenvoranschlag umfangreicher und stellt eine detaillierte Auflistung der eingetretenen Schäden und Reparaturkosten dar. Ein derartiges Schadensgutachten ist aber auch mit höheren Kosten verbunden.

Ihnen steht es natürlich frei, sich für eine der beiden Varianten zu entscheiden. Sie sollten jedoch bedenken, dass die Kosten für die Erstellung eines Kfz-Gutachtens bei Bagatellschäden von der gegnerischen Versicherung meist nicht übernommen werden. Von einem Bagatellschaden geht man aus, wenn sich der Schaden auf maximal 750,00 bis 800,00 Euro beläuft. Beauftragen Sie in so einem Fall einen Gutachter, so müssen Sie die Kosten hierfür selbst tragen.

Deshalb gilt folgende Regel: Beträgt der Schaden an Ihrem Pkw nicht mehr als 800,00 Euro, dann sollten Sie nur einen Kostenvoranschlag – am besten von einer Fachwerkstatt – einholen und die dort genannten Schäden von der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen. Ein solcher Kostenvoranschlag ist in vielen Werkstätten kostenlos. Ist der Schaden höher zu beziffern, können Sie einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Schäden beauftragen. In so einem Fall stehen die Chancen gut, dass Sie die Sachverständigenkosten von der gegnerischen Versicherung ersetzt bekommen, wenn der Unfallgegner für den Unfall alleine verantwortlich ist.

Bußgeldbescheid

Sie haben Post von der Straßenverkehrsbehörde bekommen? Sie werden beschuldigt, gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen zu haben, weil Sie etwa über Rot oder zu schnell gefahren sein sollen? Sie sollen auf dem Anhörungsbogen ankreuzen, ob Sie den Straßenverkehrsverstoß zugeben oder nicht. Vielleicht ist dem Anhörungsbogen sogar Ihr Lichtbild beigefügt und Sie wissen nicht, was Sie jetzt tun sollen?

Eines sollten Sie wissen: Straßenverkehrsverstöße können beträchtliche Folgen nach sich ziehen. Je nach Verkehrsverstoß drohen eine hohe Geldbuße, 1 bis 3 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten.

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Bußgeldbescheid:

1. Wie soll ich mich verhalten, wenn ich einen Anhörungsbogen erhalte?

Zunächst ist es wichtig, dass Sie Ruhe bewahren. Soweit erforderlich, können Sie Angaben zu Ihren Personalien machen. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet.

Am besten machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und äußern sich nicht zur Sache. Schalten Sie einen Verkehrsanwalt ein und lassen Sie sich von diesem beraten und ggf. gegenüber der Straßenverkehrsbehörde vertreten.

Als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht können wir für Sie zunächst Akteneinsicht beantragen und eine auf die Beweislage abgestimmte Erklärung gegenüber der Straßenverkehrsbehörde abgeben. Mit so einer Vorgehensweise halten Sie sich alle Optionen offen und erzielen das bestmögliche Ergebnis.

2. Was darf ich auf keinen Fall machen?

Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, schriftliche oder mündliche Erklärungen gegenüber der Straßenverkehrsbehörde abzugeben. In der Regel werden Ihnen solche Erklärungen negativ ausgelegt und können im schlimmsten Fall sogar im Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie verwendet werden.

Sie dürfen auch nicht eine andere Person wahrheitswidrig als Fahrer benennen. Denn mit so einem Verhalten machen Sie sich wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar. Die Straßenverkehrsbehörde ist mittlerweile auch im Internetzeitalter angekommen und nutzt vor allem die sozialen Medien, wie z.B. Facebook oder Instagram, um durch Abgleich der Fotos die falsche Verdächtigung nachzuweisen.

3. Wie kann mir ein Verkehrsanwalt helfen?

  • Wir überprüfen zunächst, wem genau der Anhörungsbogen übersendet wurde. Wenn Ihnen als Halter der Anhörungsbogen zugeschickt wurde und Sie nicht der Fahrer des betreffenden Fahrzeugs sind, kann oft die Verjährung herbeigeführt werden. Das Gesetz verpflichtet die Straßenverkehrsbehörde nämlich, innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Fahrer den Bußgeldbescheid zu erlassen. Schafft die Behörde dies nicht, darf kein Bußgeldbescheid ergehen.
  • Wir beantragen umgehend Akteneinsicht für Sie und überprüfen, ob der Ihnen vorgeworfene Verkehrsverstoß auch nachgewiesen werden kann. Wird Ihnen z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, müssen je nach Messgerät bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um die Geschwindigkeit überhaupt richtig messen zu können. Darüber hinaus überprüfen wir in der Akte, ob der Bußgeldbescheid hinsichtlich Ort, Zeit und Vorwurf hinreichend bestimmt ist und lege ggf. Einspruch ein.
  • Zum Standardrepertoire gehört auch die Überprüfung der Qualität des Lichtbildes. Ist der Fahrer darauf nicht eindeutig zu identifizieren, kann der Bußgeldbescheid in der Regel noch abgewendet werden.

Fahrverbot

Die Straßenverkehrsbehörde will gegen Sie ein Fahrverbot verhängen und das können Sie gerade gar nicht gebrauchen? Vielleicht sind Sie aus beruflichen Gründen auf Ihren Führerschein angewiesen oder Ihnen droht sogar der Verlust Ihres Arbeitsplatzes?

Wenn das auf Sie zutrifft, sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht einschalten. Unter Umständen kann dieser das Fahrverbot noch abwenden.

Folgende Fragen und Antworten werden Sie sicherlich interessieren:

1. Wann wird ein Fahrverbot verhängt?

Ein Fahrverbot kann verhängt werden, wenn Sie z.B.

  • im betrunkenen Zustand Auto gefahren sind
  • einen Rotlichtverstoß begangen haben
  • innerorts mehr als 30 km/h und außerorts mehr als 40 km/h zu schnell gefahren sind
  • zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 26 km/h in einem Jahr begangen haben
  • die 0,5 Promillegrenze im Straßenverkehr überschritten haben.

2. Wann kann das Fahrverbot umgangen werden?

Dies ist möglich, wenn Sie wichtige Gründe gegenüber der Straßenverkehrsbehörde bzw. dem Amtsgericht geltend machen können.

Als wichtige Gründe werden anerkannt:

  • Falsche Messung: Ist bspw. der Blitzer zu nah hinter dem Verkehrsschild aufgestellt, stehen die Chancen relativ gut, das Fahrverbot zu umgehen;
  • Keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer: Hat sich z.B. die Geschwindigkeitsüberschreitung oder das falsche Abbiegen zur Nachtzeit oder zu einer Zeit ereignet, wo das Verkehrsaufkommen sehr gering und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, kann unter Umständen eine Umgehung des Fahrverbotes erreicht werden;
  • Augenblicksversagen: Darunter sind bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr zu verstehen, die eigentlich jedem passieren können und deshalb zu einer Abwendung des Fahrverbotes führen können.

    Hierzu zählen z.B.:
    • Mitzieheffekt: Sie halten bei Rot an, fahren dann aber aus Reflex an, weil ein anderer Fahrzeugführer neben Ihnen startet.
    • Frühstarterfall: Sie fahren über Rot, weil Sie glauben, dass Ihre Ampel Grün sei, obwohl die Ampel tatsächlich für eine andere Spur Grün angezeigt hat.
    • Übersehen von Verkehrsschildern oder Ampeln: Sie übersehen als Ortsunkundiger ein Verkehrsschild und biegen falsch ab. In solchen Fällen kann unter Umständen das Fahrverbot vermieden werden.
  • Besondere Härte: Droht Ihnen bei einem Fahrverbot z.B. der Verlust des Arbeitsplatzes, so kann auch hier unter Umständen das Fahrverbot vermieden werden.
    Zu beachten ist allerdings, dass die Straßenverkehrsbehörden bzw. Amtsgerichte hier besonders strenge Kriterien ansetzen. Der drohende Arbeitsplatzverlust muss gegenüber der Behörde bzw. dem Gericht mit konkreten Tatsachen belegt werden. Es muss z.B. eine Erklärung des Arbeitgebers vorgelegt werden, dass bei einem Fahrverbot die Kündigung ausgesprochen wird.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Fahrverbot auch durch die Zahlung einer höheren Geldbuße ersetzt werden. Die Kriterien hierfür sind ebenfalls sehr streng.

Vorausgesetzt wird, dass

  • Ihr Arbeitsplatz gefährdet ist (z.B. Kündigung droht),
  • Sie auf Ihr Fahrzeug angewiesen sind,
  • Ihr Arbeitgeber Sie nicht durch einen anderen Mitarbeiter ersetzen kann

und

  • Sie das Fahrverbot auch nicht im Jahresurlaub ableisten können.
Tipp vom Verkehrsanwalt: Die Erfolgsaussichten für eine Vermeidung des Fahrverbotes sind besonders gut, wenn Sie keine Punkte in Flensburg haben und eine Umgehung in der Vergangenheit nicht genutzt wurde. Kontaktieren Sie uns. Gerne sind wir Ihnen behilflich.

Autokauf

Das Internetzeitalter hat schon seit langem den Automarkt erobert. Auf zahlreichen Internetplattformen werden von Händlern und Privatpersonen Millionen von Fahrzeugen zum Verkauf angeboten.

Viele Autokäufer stellen sich die Frage, ob sie ihr Traumauto lieber von Privat oder doch von einem Händler kaufen sollen. Für beide Möglichkeiten gibt es Vor- und Nachteile.

Achtung: Schließen Sie unbedingt einen schriftlichen Autokaufvertrag ab. Bestehen Sie darauf, auch wenn der Verkäufer Sie vom Gegenteil überzeugen will. Im Falle eines Rechtsstreites, z.B. wegen eines Motoschadens, können Sie ohne schriftlichen Vertrag nur sehr schwer die vereinbarten Eigenschaften des Autos beweisen.

1. Autokauf von Privatperson

Bei einem Autokauf vom Privat können Sie sicherlich zunächst viel Geld sparen. Sie müssen allerdings beachten, dass hier die Sachmängelhaftung des Verkäufers in der Regel ausgeschlossen wird. Wenn Sie also nach dem Kauf erhebliche Mängel am Fahrzeug feststellen, z.B. defekte Lenkung oder Bremsen, bleiben Sie in der Regel auf dem Schaden sitzen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Erfahrungsgemäß ist dies vor Gericht aber sehr schwer zu beweisen.

Tipp vom Verkehrsanwalt: Nehmen Sie zum Autokauf immer jemanden mit, z.B. Freund oder Ehepartner. Diese Person kann bei Bedarf als Zeuge vor Gericht dienen, wenn es um den Beweis von zugesicherten Eigenschaften des Fahrzeugs geht.

2. Autokauf vom Händler

Wenn Sie ein Fahrzeug bei einem Autohändler kaufen, darf die gesetzliche Gewährleistung nicht einfach ausgeschlossen werden. Lediglich bei Gebrauchtwagen darf diese von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Beim Kauf vom Händler haben Sie also mehr rechtliche Sicherheit. Treten in der vereinbarten Gewährleistungszeit erhebliche Mängel an Ihrem Fahrzeug auf, muss der Händler diese beheben. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf besteht sogar eine gesetzliche Vermutung, dass der aufgetretene Sachmangel bereits bei Übergabe des Kfz vorgelegen hat. Das nennt man „Beweislastumkehr“. Behauptet der Verkäufer das Gegenteil, muss er dies dann auch beweisen.

Fazit: Der Käufer genießt bei einem Kauf vom Händler einen größeren Schutz vor Sachmängeln. Dafür muss in der Regel ein höherer Kaufpreis gezahlt werden. Ob sich dies lohnt, muss jeder für sich selbst entscheiden.